Die deutsche Luftverkehrsordnung wurde mit Wirkung vom April 2017 um einige Punkte ergänzt und geändert. Als Grund hierfür wurde eine steigende Anzahl von Vorfällen im Luftverkehr mit Drohnen genannt. Daher wird diese Änderung auch "Die neue Drohnen- Verordnung" genannt.
Hier die neuen gesetzlichen Regelungen auf einen Blick:
Seit einiger Zeit ist der gesamte Modellflug der gesetzlichen Versicherungspflicht unterworfen. Für Mitglieder in Vereinen normalerweise kein Problem, da sie mit ihrer Mitgliedschaft automatisch versichert sind
Flugmodelle sind alle Arten von Modellen, ob Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflieger, Motorsegler, Ballone, Drachen oder Fallschirme. Modelle sind stets unbemannt.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 Luftverkehrszulassungsordnung (Lu VZO) gehören Flugmodelle nur dann zur Kategorie „Flugmodelle“, wenn sie in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden.
In der Definition ist weder ein Mindestgewicht noch eine Höhenbegrenzung enthalten.
Das bedeutet, dass auch alle kleinen und einfachen Flugmodelle - egal ob Multicopter/Drohne, Flächenmodell, Helikopter oder dergleichen - unter die Versicherungspflicht fallen..
Ist Modellfliegen außerhalb zugelassener Modellfluggelände noch erlaubt?
Laut Luftverkehrsordnung ergibt sich, dass erlaubnisfrei und ohne jeglichen Befähigungsnachweis (Wildfliegerei) mit Segel- und Elektroflugmodellen mit einem Abfluggewicht bis 250g geflogen werden darf. Ab Oktober 2017 ist für den Wildflug mit Modellen über 2 kg Abfluggewicht ein Befähigungsnachweis erforderlich. Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren dürfen luftrechtlich erlaubnisfrei geflogen werden, wenn die nächste Ortschaft weiter als 1,5 Kilometer entfernt ist. Es ist allerdings das Einverständnis des Grundstückseigentümers und die Beachtung allgemeiner Sicherheitsaspekte notwendig. Eine zusätzliche Genehmigungspflicht kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, so zum Beispiel, wenn sich das Grundstück von dem aus geflogen wird, z.Bsp. in einem Naturschutzgebiet befindet. Die Genehmigungspflicht besteht trotzdem, wenn auf einem manntragenden Flugplatz oder in einer geringeren Entfernung als 1,5 Kilometer zu einem solchen Flugplatz geflogen werden soll. Ist das Abfluggewicht geringer als die vorgegebene Obergrenze (2kg ab Oktober 2017), so darf erlaubnisfrei geflogen werden. Allerdings nicht in der Nähe von manntragenden Flugplätzen und nur wenn das Einverständnis des Grundstückseigentümers vorliegt, von dessen Grundstück aus gestartet wird. Verbrenner halten bitte mindestens 1,5km Abstand zu Ortschaften und es wird niemand gefährdet oder belästigt!
Da der Betrieb von Flugmodellen ebenfalls zum Luftverkehr gehört, gilt die sogenannte Gefährdungshaftung nach § 33 LuftVG. Der Modellflieger haftet in jedem Falle bei einem Schaden, auch ohne direktes eigenes Verschulden.
Es besteht daher eine Verpflichtung zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung. Außerhalb von zugelassenen Modellflugplätzen ist die maximale Flughöhe auf 100m beschränkt!
In der LuftVO wird geregelt, unter welchen Bedingungen für den ansonsten erlaubnisfreien Modellflugbetrieb trotzdem eine luftverkehrsrechtliche Aufstiegserlaubnis einzuholen ist. Es gelten aber noch andere Regelungen aus der LuftVO wie etwa das "Verbot der unnötigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung Dritter". Eine Aufstiegserlaubnis für Flugmodelle ist erforderlich für Flugmodelle mit mehr als dem maximal erlaubnisfreien Abfluggewicht 2kg ab Oktober 2017), Flugmodelle mit Raketenantrieb und Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von Wohngebieten. Die Erlaubnis ist auch für Flugmodelle aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen einzuholen. Auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung. In den meisten Aufstiegserlaubnissen für Modellflugvereine ist die Gesamtmasse der Flugmodelle auf 25 Kilogramm beschränkt. Neben der zulässigen Gesamtmasse ist auch geregelt, welche Arten von Flugmodellen betrieben werden dürfen und wie hoch der zulässige maximale Schallpegel sein darf. Das Fliegen von Modellen mit einem Abfluggewicht von mehr als 5kg (2kg ab Oktober 2017) ist nur mit einer luftverkehrsrechtlichen Aufstiegserlaubnis, bzw. mit Befähigungsnachweis gestattet ! Mit solchen Fluggeräten darf also nicht einfach in der Feldflur oder im Park oder auf dem eigenen Grundstück geflogen werden!
Wer zu hoch fliegt, der ist in Gefahr! Das lehrte uns schon die Sage vom Daedalus und seinem Sohn Ikarus, der bei seiner Flucht aus dem Labyrinth der Sonne zu nahe kam und abstürzte. Auch für den Modellflugbetrieb stellt sich die Frage, wie hoch man eigentlich fliegen darf. Es gilt heute nach § 16 LuftVO: "Eine Höhenbegrenzung ist nur vorzunehmen, wenn die Nähe eines benachbarten Flugplatzes oder sonstige Belange der Luftfahrt dies erfordern.“
Dass würde eigentlich bedeuten, dass so hoch geflogen werden kann, wie man will ? Falsch !
Der kontrollierte Luftraum in Deutschland stellt trotzdem eine praktische Flughöhenbegrenzung dar, denn für die Nutzung des kontrollierten Luftraums ist gemäß § 16a LuftVO eine Flugverkehrskontrollfreigabe notwendig. Der kontrollierte Luftraum beginnt zwischen 1.000 Fuß (304 m) und 2.500 Fuß (762 Meter). Ein Modellflieger besitzt normalerweise keine Flugverkehrskontrollfreigabe. Daher darf bis auf geregelte Ausnahmefälle der kontrollierte Luftraum nicht genutzt werden. Höher darf also mit Flugmodellen i.d.R. nicht geflogen werden. In der entsprechenden Luftfahrer-Karte (ICAO-Karte), die auch im Internet über die Seite der Deutschen Flugsicherung (www.dfs.de) einsehbar ist, kann man genau erfahren, in welcher Höhe der kontrollierte Luftraum beginnt, also wie hoch man in seinem Fluggebiet fliegen darf.
Ab 2017 gilt außerhalb von zugelassenen Modellflugplätzen eine maximale Flughöhe von 100m!
Nach § 16 Absatz 1 Nr. 7 Luftverkehrsordnung (LuftVO) sind unbemannte Luftfahrtsysteme/Drohnen/UAV/UAS luftverkehrsrechtlich erlaubnispflichtig. Bei Modellfliegern herrscht oft Unklarheit darüber, ob Flugmodelle, die mit einer Kamera ausgestattet sind, automatisch als unbemannte Luftfahrtsysteme (siehe oben) zu klassifizieren sind. Damit wären sie automatisch luftverkehrsrechtlich erlaubnispflichtig. Solange die Aufnahmen, die mit dem Fluggerät gemacht werden, nicht entgeltlich (gewerblich) oder zu Forschungszwecken gemacht werden, sondern aus privaten beziehungsweise aus Freizeitgründen, bleibt das Flugmodell ein Flugmodell und wird nicht zum UAS. Wird man aber für seine Fotos/Videos bezahlt, bedeutet dies das Fliegen mit einem UAS, das erlaubnispflichtig ist und einer besonderen Versicherung bedarf. Unabhängig vom Luftrecht gilt es bei Foto- bzw. Videoaufnahmen das Persönlichkeitsrecht Dritter zu achten.
Unbemannte Flugmodelle, sowie alle anderen Flugkörper ab 250g Abfluggewicht mit Eigenantrieb müssen an sichtbarer Stelle den Namen und die Anschrift des Eigentümers in dauerhafter und feuerfester Beschriftung führen. Das bedeutet, dass alle Modelle mit eigenem Antrieb ab 250g Abfluggewicht gekennzeichnet werden müssen! Es reicht vollkommen aus, besonders behandelte Aluminiumschilder mit der Adresse des Eigentümers am Flugmodell anzubringen.
Was darf wann wo und wie geflogen werden?
Versicherungspflicht
Zum Betrieb eines Flugmodells ist immer eine Flieger- Halterhaftpflichtversicherung nötig!
2Kg Grenze
Bei mehr als 2 Kilogramm Startmasse ist ein Kenntnisnachweis notwendig. Eine Ausnahme sind Modellfluggelände mit entsprechender Aufstiegserlaubnis und Flugleiter.
Multikopter/ Drohnen
Für Multikopter gilt die 100-Meter-Höhengrenze auch trotz Kenntnisnachweis. Ausgenommen ist der Betrieb auf Modellflugplätzen mit Aufstiegserlaubnis und Flugleiter.
Ansammlungen von Menschen
Das Fliegen über und in einem seitlichen Abstand von 100 Meter zu Menschenansammlungen ist streng verboten.
Kennzeichnungspflicht
Ab einer Startmasse von 250 Gramm müssen Fluggeräte an sichtbarer Stelle in dauerhafter und feuerfester Art und Weise mit dem Namen und der Anschrift des Piloten gekennzeichnet sein.
Fliegen in Wohngebieten
Zum Fliegen in Wohngebieten ist neben dem Einverständnis des Grundstückseigentümers, von dem aus gestartet oder gelandet wird, auch das Einverständnis der Eigentümer notwendig, über deren Grundstücke geflogen wird!
100m Grenze
Zum Fliegen von Flugmodellen in Höhen über 100 Meter benötigt man ebenfalls einen Kenntnisnachweis. Ausnahme sind auch hier Modellfluggelände mit Aufstiegserlaubnis und Flugleiter. Es sind jedoch die Auflagen der Aufstiegserlaubnis zu beachten.
FPV-Fliegen
Das Fliegen per Videobrille oder Monitor (FPV-Fliegen) darf bis zu einer Höhe von 30 Meter erfolgen. Dazu darf entweder das Modell nicht schwerer als 250 Gramm sein, oder es muss ein Luftraumbeobachter eingesetzt werden. Beim FPV-Fliegen über 30 m Höhe ist ein Lehrer-Schüler-System erforderlich!
Nachtflug
Jede Art von Nachtflug ist generell erlaubnispflichtig!
Flugverbote
Es existieren generelle Flugverbotszonen rund um sensible Orte wie z.B. Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten oder Bundes- Wasserstraßen. Auch in der Nähe von Flughäfen gelten besondere Vorschriften.
Landschaftsschutz- und Naturschutzgebiete
Der Überflug von Nationalparks, Naturschutz-, Flora-, Fauna- und Vogelschutzgebieten ist verboten! Der Überflug von Landschaftsschutzgebieten ist nicht verboten, jedoch können hier Starts und Landungen verboten oder erlaubnispflichtig sein.
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